Trinkwasseruntersuchung nach TrinkwV 2001

Mehr Sicherheit für Ihr Trinkwasser mit unserer professionellen Komplettlösung


Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) schreibt vor, dass viele Wohnimmobilien auf die Konzentration der Legionellen im Trinkwasser überprüft werden müssen. Mit der gesetzlichen Regelung kommen Pflichten auf die Betreiber von Großanlagen zur zentralen Trinkwassererwärmung zu. Diese finden Sie im weiteren Verlauf.

 

Mit Hilfe unserer Checkliste können Sie prüfen, ob Ihre Anlage einer regelmäßigen Überprüfung unterliegt. Gerne unterstützen wir Sie mit unseren maßgeschneiderten Paketen. Sie haben hierbei keinen Aufwand.


Was sind Legionellen?

 

Legionellen sind Stäbchenbakterien, die natürlicher Bestandteil von Grund-  und Oberflächenwasser sind. Da beides zu Trinkwasser aufbereitet wird, können die Bakterien auf diesem Weg in geringer Konzentration ins Trinkwasser gelangen. In der hauseigenen Installation kann sich eine solche anfangs noch geringe Anzahl an Keimen in ungünstigen Konstellationen vermehren und entsprechend gefährlich werden.

Ideale Bedingungen für Legionellen herrschen bei Temperaturen zwischen 25° C und 55° C und geringen Austauschraten des Leitungswassers, z.B. in sogenannten „Totstrecken“ oder auch bei Leerstand.

Eine direkte Gefährdung durch das Trinken von legionellenhaltigem Wasser besteht in der Regel bei einem intakten Immunsystem nicht. Erst wenn die Bakterien durch Aerosole (beispielsweise vernebeltes Wasser beim Duschen) in die Lunge gelangen, kann es zu grippeähnlichen Erkrankungen (Pontiac-Fieber) bis hin zu schwer verlaufenden Lungenentzündungen (Legionärskrankheit) kommen.

Download
Informationsblatt für Legionellen (pdf, 50 KB)
Legionellen Infoblatt RGU.pdf
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Weitere Informationen erhalten Sie auf dem Downloadbereich des Stadtportals muenchen.de. Klicken Sie hier.


Checkliste Legionellenprüfung:

 

Ihre Wohnimmobilie fällt unter die Prüfpflicht der Trinkwasserverordnung, wenn die folgenden fünf Punkte alle erfüllt sind:

  • Die Immobilie verfügt über drei oder mehr Wohneinheiten
  • Mindestens eine Wohneinheit ist vermietet
  • Es sind Duschmöglichkeiten vorhanden
  • Es gibt eine zentrale Trinkwassererwärmung
  • Die Trinkwasserversorgungsanlage hat mehr als 400 Liter Speichervolumen oder es sind mehr als drei Liter Inhalt in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und letzter Entnahmestelle eines Steigstrangs.

Was müssen Sie im einzelnen tun?

 

Wenn Ihre Liegenschaft unter die Legionellenprüfpflicht fällt, so gibt es einige Aufgaben zu erledigen, um das Gesetz zu erfüllen:

  • Sofern nicht schon geschehen, müssen Sie an vorgegebenen Punkten Probenahmestellen am Trinkwassererwärmer einrichten.
  • Bei der Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit müssen Sie spätestens alle drei Jahre die Probenahme und Analyse durch ein akkreditiertes Labor durchführen lassen. Im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit sogar jährlich.
  • Unabhängig vom Befund müssen Sie Ihre Bewohner über das Analyseergebnis informieren.
  • Sofern der technische Maßnahmenwert von 100 KBE (koloniebildenden Einheiten) je 100 ml Wasser überschritten ist, muss der Befund dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.
  • Darüber hinaus sind bei positivem Befund weitere Untersuchungen sowie eine Gefährdungsanalyse zu veranlassen und ggf. entsprechende Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
  • Der Prüfbericht muss für mindestens 10 Jahre archiviert werden

Wir können Ihnen helfen!

 

Umfang der Leistung im Legionellen-Check:

 

  • Organisation der Entnahmestellen, gemeinsam mit Ihnen
  • Terminvereinbarung mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort (z.B. Hausmeister)
  • Elektronische Übermittlung eines Aushangs und Bewohneranschreiben zur Terminankündigung an Ihren Ansprechpartner vor Ort
  • Qualifizierte Probenahme gemäß TrinkwV 2001 durch zertifizierte und akkreditierte Probenehmer
  • Frist- und fachgerechte Probenlogistik
  • Analyse durch ein akkreditiertes Labor
  • Erstellung eines Ergebnisberichts
  • Fristgerechte Ergebnisübermittlung an den Auftraggeber
  • Fristgerechte Archivierung
  • Fristgerechte Erinnerung für weitere Untersuchungen

 

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