Grundsteuerreform (im Zusammenhang mit Erbschaftsteuer)

 

Mit dem Jahresumschwung ist auch die Grundsteuerreform in Kraft getreten. Diese beinhaltet, dass Grundstückseigentümer:innen bis zum 31. Oktober 2022 eine Feststellungserklärung an das Finanzamt abgeben müssen. Dort werde Angaben wie Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Gebäudeart, Bodenrichtwert, Wohnfläche und das Baujahr des Gebäudes abgefragt. 

 

In knapp drei Jahren (zum 01.01.2025) wird dann die neue Grundsteuer von der Stadt oder Gemeinde ermittelt, die auf der oben beschriebenen Feststellungserklärung basiert.  

 

Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet: 

 

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer  

 

Der Grundsteuerwert wird vom Finanzamt basierend auf der Feststellungserklärung ermittelt, die Steuermesszahl ist gesetzlich vorgegeben. Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt. In München liegt dieser Wert bei 535%, soll aber mit dieser Reform ebenfalls angepasst werden.  

 

Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde.  

 

Die Grundsteuer ist gemäß §2 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbar.