Leistungs- oder Abflussprinzip?
Lange wurde stark diskutiert, ob der Vermieter die Betriebskosten nach Leistungsprinzip abrechnen muss oder sie auch nach Abflussprinzip abrechnen kann.
Beim Leistungsprinzip darf der Vermieter nur die Kosten abrechnen, die im beanspruchten Zeitraum auch tatsächlich verbraucht wurden. Hingegen beim Abflussprinzip (Ausgabenrechnung) sind alle Zahlungen im beanspruchten Zeitraum anzusetzen, unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Leistungen in diesem Zeitraum in Anspruch genommen wurden oder nicht. unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Leistungen im Abrechnungszeitraum auch verbraucht bzw. in Anspruch genommen wurden.unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Leistungen im Abrechnungszeitraum auch verbraucht bzw. in Anspruch genommen wurden.
Praxisbeispiel - Versicherungsprämie
Eine Versicherungsprämie für den Zeitraum 01.05. bis 30.04. des Folgejahres ist im Voraus zum 01.05. zu zahlen. Am 01.05.2017 betrug die Prämie 400 Euro. Am 01.05.2018 hat sich die Prämie auf 500 Euro erhöht.
- Beim Abflussprinzip kann in der Abrechnung des Jahres 2018 die neue, erhöhte Prämie von 500 Euro angesetzt werden, da diese im Jahr 2018 bereits gezahlt wurde.
- Beim Leistungsprinzip muss differenziert werden: Vom 01.01.2018 bis zum 01.05.2018 muss noch die alte Prämie anteilig angesetzt werden. Die neue, erhöhte Prämie darf nur vom 01.05.2018 bis zum 31.12.2018 anteilig angesetzt werden.
Gleiches gilt für sämtliche andere Betriebskostenpositionen (wie z.B. Wasser- und Abwasserrechnungen), bei denen sich Abrechnungs- und Verbrauchs-/Leistungszeitraum nicht decken.
Entgegen der Auffassung vieler anderer Mietgerichte hat der BGH am 20.02.2008 entschieden, dass der Vermieter auch nach dem Abflussprinzip abrechnen darf.entschieden, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter auch nach dem Abflussprinzip abrechnen und die Kosten in Rechnung stellen darf, mit denen er vom Leistungserbringer bzw. vom Verwalter im Abrechnungszeitraum belastet worden